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Verkehrsstraftrecht

Die Übergänge zwischen dem Strafrecht und Verkehrsrecht sind fließend. Deshalb ist RA Querbach Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht.

Vor allem gilt seit dem 23.08.2017 das neue Fahrverbot des § 44 StGB. Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Bei einem Vorwurf einer Verkehrsstraftat drohen neben einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und des Führerscheins.

Neben den Verkehrsstraftaten können aber auch Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nach dem Bußgeldkatalog empfindliche Geldbußen nach sich ziehen und ein Fahrverbot oder sogar den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten. Daher empfiehlt sich eine effektive Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren.

Wir vertreten Betroffene sowohl in Strafverfahren wie auch in Bußgeldverfahren.

Unter das Verkehrsstrafrecht fallen Delikte wie Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) sowie der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).

Neben dem Alkohol im Straßenverkehr ist die sogenannte Unfallflucht oder Fahrerflucht das häufigste Delikt. Geregelt wird die Fahrerflucht in § 142 StGB unter der Bezeichnung „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.

Die Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, die Ansprüche des Geschädigten sichern, in dem der Verursacher wegen der möglichen Strafe, dazu angehalten werden soll, am Unfallort zu bleiben bzw. die entsprechenden Feststellungen zeitnah nachzuholen.

Die Strafen für die sog. Unfallflucht liegt zwischen einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Gravierend sind auch die weiteren Folgen für den Führerschein, dabei kann ein Fahrverbot von maximal sechs Monaten sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Insofern ist es dringend geboten, sich bei einer Unfallflucht einem Anwalt, im besten Fall einem versierten Strafverteidiger anzuvertrauen und nicht zu hoffen, dass es schon irgendwie gut geht. Dafür hängt zu viel dran.

​​Folgende Verkehrsdelikte fallen zum Beispiel ins Strafrecht:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Fahrerflucht
  • Nötigung
  • Trunkenheit am Steuer
  • Drogen am Steuer
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Kennzeichenmissbrauch
  • Gefährdung des Straßenverkehrs