Strafvollzug / Strafvollstreckung
Streben Sie die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft oder aus dem Maßregelvollzug an? Streben Sie die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt oder die Gewährung von Vollzugslockerungen an?
Die Unterbringung im Strafvollzug oder im Maßregelvollzug stellt für die Verurteilten und ihre Angehörigen eine Extremsituation dar. Selten ist der Verurteilte in der Lage, nach Beendigung seiner Inhaftierung sein Leben wieder in geregelte Bahnen zu lenken.
Ziel ist daher stets, die Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahme so kurz wie möglich zu gestalten und die Haftzeit oder die Unterbringungszeit möglichst erträglich und sinnvoll zu gestalten.
Rechtsanwalt Querbach setzt sich trotz der Komplexität der Thematik und insbesondere aufgrund der existentiellen Bedeutung für den inhaftierten Mandanten und dessen Angehörige als Fachanwalt für Strafrecht für Sie und Ihre Interessen konsequent ein.
Vorgehensweise – Akteneinsicht
Die Unterbringung im Strafvollzug oder im Maßregelvollzug stellt für die Verurteilten und ihre Angehörigen eine Extremsituation dar. Selten ist der Verurteilte in der Lage, nach Beendigung seiner Inhaftierung sein Leben wieder in geregelte Bahnen zu lenken.
Vorzeitige Entlassung
Die Voraussetzungen einer vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft und Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung bei einer zeitigen Freiheitsstrafe regelt § 57 StGB.
Zwar besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Aussetzung der Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe. Meist konzentrieren sich die Anstrengungen jedoch auf die Gewährung der Aussetzung der Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe.
Die Voraussetzungen des Zwei-Drittel-Antrags sind in § 57 Abs. 1 StGB geregelt.
Entscheidend sind danach insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
Oft bilden psychologische, psychiatrische und kriminologische Gutachten die Grundlage der Bewertung dieser Umstände im Sinne einer Kriminal- und Sozialprognose durch das Gericht. Rechtsanwalt Querbach ist in der Lage, solche Gutachten zu bewerten und soweit erforderlich anzufechten.
Auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Aussetzung zur Bewährung möglich (§ 57a StGB), ebenso bei Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Im Jugendstrafvollzug ist die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung früher als im Erwachsenenstrafrecht und regelmäßig unter erleichterten Voraussetzungen möglich, § 88 JGG.
Verlegung
Nicht nur für den Inhaftierten stellt die Freiheitsstrafe eine große Belastung dar. Auch Angehörige und Freunde leiden unter der Haft-Situation. Das gilt umso mehr, falls der Inhaftierte in einer weit entfernten Justizvollzugsanstalt untergebracht ist und deshalb Besuche von Familienmitgliedern oder von Freunden nicht möglich sind oder mit langen Fahrtzeiten verbunden sind.
Vollzugslockerungen
Vollzugslockerungen gem. § 45 LJVollzG RLP dienen der Erreichung des Vollzugsziels und der Vorbereitung der Entlassung aus der Strafhaft.
Es kann auch in geeigneten Fällen die Unterbringung im offenen Vollzug beantragt werden.
Diese Unterbringungsform eignet sich insbesondere für Gefangene, die einer Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachgehen dürfen.
Damit einher geht auch die Beantragung der Aussetzung eines Berufs- oder Beschäftigungsverbots nach § 70 a StGB.
Im Strafvollzugsrecht und im Strafvollstreckungsrecht kann der im Vollstreckungsrecht tätige Strafverteidiger beantragen, dass der Inhaftierte die Anstalt zu bestimmten Tageszeiten mit Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang) verlassen darf.
Außerdem ist im Rahmen des Hafturlaubs eine Beurlaubung bis zu 21 Tage im Jahr möglich.
Für viele Inhaftierte ist die Erlaubnis zum Erwerb oder zum Erhalt verschiedener Gegenstände wie Zeitschriften, Zeitungen, Radiogerät oder TV-Gerät von wichtiger Bedeutung.
Bei all diesen Anträgen kann Rechtsanwalt Querbach den erforderlichen Antrag bei der Vollzugsbehörde stellen oder ggf. eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 109 StVollzG), in eiligen Fällen verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung.
Begleitung zu Terminen
Bei Terminen und Anhörungen bei der Anstaltsleitung oder vor der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts sehen sich Inhaftierte ohne anwaltlichen Beistand mangels strafvollzugsrechtlichen und strafvollstreckungsrechtlichen Fachwissens oftmals langjährig tätigen Juristen gegenüber.
Rechtsanwalt Querbach hilft dem inhaftierten Mandanten durch eine fundierte Beratung und umfassende Vorbereitung und kann auf Wunsch an (Anhörungs-)Terminen teilnehmen.
Drogentherapie / Zurückstellung der Strafvollstreckung –
Therapie statt Strafe, § 35 BtMG
„Drogensucht ist die Ursache für zahlreiche Straftaten. Verurteilte betäubungsmittelabhängige Straftäter erhalten in Deutschland durch §§ 35 ff. BtMG die Möglichkeit, einen Teil ihrer Strafe dadurch „abzudienen“, dass sie sich therapieren lassen. Eine Zurückstellung der Vollstreckung ist aber nur dann möglich, wenn die ausgesprochene Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt oder eine entsprechende Teilverbüßung stattgefunden hat.
Grundsätzlich können auch mehrere Verurteilungen, die jeweils unterhalb dieser Grenze liegen, gleichzeitig zurückgestellt werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Straftat aufgrund der Drogensucht verwirklicht worden ist. Dies ist beispielsweise bei Beschaffungskriminalität der Fall. Hintergrund der Regelung ist, dass Strafe keine Therapie ersetzt und die Beseitigung der Deliktursache die beste Kriminalitätsprophylaxe darstellt. Der verurteilte Straftäter wird entweder vorläufig aus dem Strafvollzug herausgenommen, oder die Vollstreckungsbehörde sieht zunächst davon ab, ihn zum Strafantritt zu laden. Der Täter soll einerseits durch den Druck des noch anstehenden Strafvollzugs im Falle des Scheiterns, andererseits durch die Möglichkeit des Erwerbs vorzeitiger Aussetzung zur Bewährung und Anrechnung auf die Strafe nach erfolgreichem Abschluss der Therapie zu dieser motiviert werden.“
(Patzak / Bohnen: Betäubungsmittelrecht, 1. Aufl., Kapitel 4 Rdn. 1)
Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Betäubungsmittelabhängige anstatt eine Gefängnisstrafe in einer Justizvollzugsanstalt zu verbüßen, eine (stationäre oder ambulante) Drogentherapie absolvieren können, § 35 BtMG. Die Strafvollstreckung wird dann (zu Gunsten der Therapie) zurückgestellt. Eine solche Therapie muss in einer anerkannten Einrichtung für Suchtentwöhnung stattfinden.
Rechtliche Voraussetzung dafür ist stets, dass die abgeurteilte Strafe im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten steht. Dies muss ausdrücklich im schriftlichen Urteil niedergelegt sein.
Sollen mehrere Verurteilungen zurückgestellt werden, muss dies bei jeder abgeurteilten Straftat der Fall sein.
Weiterhin darf bei Therapieantritt keine (Rest-)Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren zu verbüßen sein.
Ist der Verurteilte z. B. zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, müssen zunächst 6 Monate Strafhaft verbüßt werden. Die verbleibenden 2 Jahre sind dann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zurückstellungsfähig.
Der Verurteilte, der eine stationäre Therapie eigenverantwortlich abbricht oder wegen Fehlverhaltens vorzeitig aus der Therapiemaßnahme entlassen wird, muss zurück in den Strafvollzug der JVA.
Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen hat der Drogenabhängige die Möglichkeit, eine weitere Therapie anzutreten.
Nach erfolgreich abgeschlossener Therapie wird die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe von der Vollstreckungsbehörde regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt.
Wie funktioniert Therapie statt Strafe konkret?
Es muss ein Antrag bei der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde gestellt werden.
Dies ist bei Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht die Staatsanwaltschaft, die für das Strafverfahren örtlich zuständig war. Der Aufenthalt des Verurteilten spielt dabei keine Rolle.
Bei Verurteilungen nach Jugendrecht ist dies der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, der je nach Aufenthalt des Verurteilten örtlich zuständig ist.
Voraussetzungen:
- rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von bis zu 2 Jahren (oder Strafrest von max. 2 Jahren); Strafbarkeit beruht auf der Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten
- die Behandlung muss der Rehabilitation dienen
- es muss eine konkrete Aufnahmezusage / Therapieplatzbescheinigung der Therapieeinrichtung vorliegen
- es muss die Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund, Krankenkasse
- oder Sozialhilfeverwaltung) vorliegen
- Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges
- der Verurteilte muss bereit sein, bei der Behandlung mitzuwirken.
Es ist häufig von Vorteil, seinen Therapiewillen zum Beispiel durch regelmäßige Abgabe von Urinkontrollen oder durch den Aufenthalt in der abstinenzorientierten Abteilung einer Haftanstalt zu verdeutlichen.
Gerne stellt Rechtsanwalt Querbach für Sie die entsprechenden Anträge bei der Vollstreckungsbehörde.
Bitte haben Sie jedoch dafür Verständnis, dass Sie sich um die Einholung einer Kostenzusage und um einen geeigneten Therapieplatz in einer anerkannten Fachklinik (unter Mitwirkung der Suchtberatungsstellen) selbst kümmern müssen.
Sollten Sie sich in Haft befinden, nehmen Sie bitte Kontakt zu der zuständigen internen und externen Suchtberatung der JVA sowie zur abstinenzorientierten Abteilung und/oder zu dem sozialen Dienst der JVA auf und lassen Sie sich dort vorab beraten. Lassen Sie sich frühzeitig auf die Warteliste für die entsprechenden Abteilungen setzen.
Die entsprechenden Anträge werden in der JVA für Sie gestellt, regelmäßig vom Sozialdienst oder von den Suchtberatern.
Beachten Sie, dass Sie bei jedem Anstaltswechsel bzgl. Suchtberatung und Unterbringung auf einer speziellen Abstinenzabteilung stets neue Anträge stellen müssen.