Übergang vom Strafverfahren zum Bußgeldverfahren
Die von der Staatsanwaltschaft zusammen mit einer Straftat gem. § 42 OWiG verfolgte Ordnungswidrigkeit wird von der Staatsanwaltschaft zusammen mit der Straftat angeklagt, § 64 OWiG. Wenn aber am Ende des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nur noch der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, wird diese nicht angeklagt. Die Staatsanwaltschaft stellt dann das Verfahren bezüglich der Straftat ein, § 170 Abs. 2 StPO.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sondern der Verwaltungsbehörde. Daher gibt die Staatsanwaltschaft die Sache zur weiteren Behandlung an die Verwaltungsbehörde ab, § 43 Abs. 1 OWiG.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob die öffentliche Klage erhoben, das Verfahren eingestellt oder das Verhalten als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.