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Auslieferung / Europäischer Haftbefehl

Deutschland und die Niederlande unterhalten einen regen Auslieferungsverkehr in beide Richtungen.

Der klassische Fall der Auslieferungshaft ist in meiner Kanzlei das laufende Ermittlungsverfahren gegen einen niederländischen Staatsbürger.

Beispiel: Ein niederländischer Mandant ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdächtig.

Er hält sich nach Einleitung des in Deutschland geführten Ermittlungsverfahrens in den Niederlanden auf. Der Mandant beauftragt die Kanzlei für Strafrecht Querbach, um eine umfassende Verteidigung sicherzustellen. Im Falle des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls ist die Verteidigung durch einen in Deutschland ansässigen Strafverteidiger bereits deshalb geboten, um die Frage der Auslieferung nach Deutschland und ggf. der Rücklieferung in die Niederlande klären zu können.

Das Königreich der Niederlande hat ein Auslieferungsabkommen mit Deutschland ratifiziert. Um die Erfolgsaussichten einer Rücklieferung in die Niederlande beurteilen zu können, ist in rechtlicher Hinsicht das “Übereinkommen betreffend die Überstellung verurteilter Personen” zu beachten.

Tatsächlich aber haben sich die Niederlande seinerzeit einige Punkte bei der Ratifizierung vorbehalten und praktizieren diese Praxis bis heute. Wenn der niederländische Beschuldigte ausgeliefert wird, hat die niederländische Justiz zuvor von den deutschen Behörden die Garantie-Erklärung erhalten, dass der Niederländer nach Rechtskraft des Urteils im deutschen Strafverfahren in die Niederlande zwecks Strafvollstreckung überstellt wird.

Die Justizbehörden der Niederlande bestehen im weiteren darauf, dass das Umwandlungsverfahren nach Art.11 des Übereinkommens Anwendung findet – dies bedeutet, dass die in Deutschland verhängte (Freiheits-)Strafe in eine solche umgewandelt wird, die der Höhe nach niederländischem Recht entspricht.

Da in den Niederlanden gerade bei Strafbarkeit im Zusammenhang mit sog. weichen Drogen (Cannabis) erheblich mildere Strafen verhängt werden (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis maximal 4 Jahre) als in Deutschland, wo mitunter eine Mindeststrafe von 1 oder 2 Jahren Freiheitsstrafe je Tat vorgesehen ist, wird deutlich, dass häufig im Rahmen der Umwandlung erhebliche Abschläge zu berücksichtigen sind. Die niederländischen Behörden beurteilen dabei gerade im Bereich der BtMG-Strafbarkeit die von deutschen Gerichten verhängten Strafen als“übersetzt oder zu exzessiv”. Ein lohnender Ausblick.

Im Übrigen fällt im bundesweiten Vergleich deutscher Strafgerichte häufig ein deutliches Nord-Süd-Gefälle auf. Gerade im Bereich der BtMG-Strafbarkeit gibt es große Unterschiede bei der Sanktionierung der Angeklagten zwischen den Bundesländern BW und Freistaat Bayern mit oftmals empfindlichen Strafen einerseits und den nördlicher gelegenen Bundesländer NRW, SWH, HH etc. mit oft deutlich niedrigeren Strafen andererseits.

Europäischer Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl (EuHB) ist ein Instrument zur europaweiten Durchsetzung eines nationalen Haftbefehls. Er vereinfacht und verkürzt die Auslieferung von Straftätern bzw. Verdächtigen, da das um Auslieferung ersuchte Land die Rechtmäßigkeit des in Deutschland erlassenen Europäischen Haftbefehls grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfen darf.